Damit wird auch die in der BSIG erwähnte Grenze der Baubewilligungspflicht überschritten. Selbst wenn – den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgend – von 10 Betten (Stellungnahme vom 25. Juli 2018) bzw. sogar von etwas weniger als 10 Betten (Stellungnahme vom 10. September 2018) auszugehen wäre, würde dies nach dem Gesagten nichts an der Baubewilligungspflicht ändern. Ohnehin muss bezweifelt werden, ob die erwähnte Grenze von 10 Betten gemäss BSIG auch in der Landwirtschaftszone Geltung beanspruchen kann, haben doch dort bei der Frage der Baubewilligungspflicht strengere Massstäbe zu gelten als in der Bauzone.