c) Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 27. Juni 2018 wurden die Zimmer und Wohnungen in den erwähnten Obergeschossen des Hauses vor deren Umbau zuletzt an temporäre Mitarbeitende der Betriebe auf dem E.________ und an Gäste vermietet. Im Rahmen der bisherigen Nutzung als Personalhaus sei das Gebäude zudem über Jahrzehnte hinweg immer nur für kurzfristige Wohnzwecke genutzt worden (maximal Saisondauer).21 In der Eingabe vom 6. September 2019 fügt sie an, das Gebäude sei von den Vormietern seit jeher als Personalhaus genutzt worden.