Damit bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der hier umstrittenen Nutzung der Obergeschosse sinngemäss vor, es handle sich nicht um einen baubewilligungspflichtigen Tatbestand. Soweit sie die Umbauarbeiten in den Obergeschossen anspricht und dabei kritisiert, diese würden keine Erneuerung sondern eine blosse Sanierung darstellen, muss darauf nicht näher eingegangen werden, da diese Umbauarbeiten mit dem angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts bewilligt wurden. RA Nr. 110/2019/97 15