Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Nutzung als Gästehaus resp. Lodge mit Zimmern zur kurz- wie langfristigen Vermietung unterscheide sich nicht von der bisherigen Nutzung. Die Wohnungen und Zimmer in den Obergeschossen seien seit jeher zu Renditezwecken vermietet oder als Dienstwohnungen im Sinne eines Logisentgelts (gewerblich) verwendet worden. Auch künftig würden die Zimmer und Wohnungen an Dritte vermietet. Die Dauer dieser jeweiligen Mietverhältnisse tauge nicht zur Unterscheidung der Art der Nutzung.