5. Baubewilligungspflicht der Umnutzung a) Die Vorinstanz und das AGR vertreten die Ansicht, dass im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss des Gebäudes eine baubewilligungspflichtige Umnutzung von einer Wohnnutzung in eine gewerbliche, hotelähnliche Nutzung stattgefunden hat.