c) Das von der Vorinstanz angeordnete Zweckentfremdungsverbot setzt voraus, dass die dadurch verbotene Umnutzung baubewilligungspflichtig ist. Nur wenn dies zu bejahen ist, liegt mangels eines Baugesuches hierzu eine formelle Rechtswidrigkeit vor. Die Baubewilligungspflicht ist damit Grundvoraussetzung für ein allfälliges Zweckentfremdungsverbot, weshalb diese Frage in einem ersten Schritt zu klären ist (E. 5). Erst in einem zweiten Schritt geht es dann um die Frage der Rechtmässigkeit dieses Zweckentfremdungsverbots (E. 6). RA Nr. 110/2019/97 14