Die Sanierung der Obergeschosse ist nicht untrennbar mit einer hotelmässigen Nutzung dieser Räumlichkeiten verbunden. So lassen sich die sanierten Räume grundsätzlich auch weiterhin im bisherigen Rahmen als Mietwohnungen oder -zimmer für mittel- bis langfristige Vermietungen nutzen, zumal sie über die dafür notwendigen Einrichtungen verfügen (insb. eine eigene Küche oder zumindest eine Etagenküche). Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin verlangte Trennung der baulichen Massnahmen und einer (allfälligen) Nutzungsänderung zuliess und hinsichtlich der Obergeschosse einzig über die baulichen Massnahmen entschied (und diese bewilligte).