Mit Projektänderung vom 10. September 2018 schränkte sie das Baugesuch hierzu ein, indem sie die Nutzungsänderung ausdrücklich nicht mehr als Gegenstand ihres nachträglichen Baugesuches bezeichnete ("Baubeschrieb: Um- und Ausbau. Es findet keine Umnutzung statt.") und nur noch um Bewilligung der baulichen Massnahmen in diesen Obergeschossen ersuchte. Die Beschwerdeführerin hat damit ihr ursprüngliches Baugesuch für eine Umnutzung der Obergeschosse mit der Projektänderung vom 10. September 2018 wieder zurückgezogen.