Da eine Umnutzung der Obergeschosse zu einer gewerblichen Nutzung gemäss wiederholter Bestätigung der Bauherrschaft nicht (mehr) Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuchs sei, könne es im Rahmen des vorliegenden Bauentscheids offen bleiben, ob eine solche Umnutzung unter bestimmten Rahmenbedingungen allenfalls bewilligbar wäre. Aufgrund der möglichen Auswirkungen einer derartigen Umnutzung auf Raum und Umwelt sei diese jedenfalls baubewilligungspflichtig und sie dürfe deshalb RA Nr. 110/2019/97 13