29 BauG ableiten. Da die Bauherrschaft die Räume im Obergeschoss offenkundig zumindest teilweise gewerblich kurzzeitig an Touristen vermiete, erweise sich das Zweckentfremdungsverbot als geeignet, erforderlich und zudem auch verhältnismässig im engeren Sinne. Da eine Umnutzung der Obergeschosse zu einer gewerblichen Nutzung gemäss wiederholter Bestätigung der Bauherrschaft nicht (mehr) Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuchs sei, könne es im Rahmen des vorliegenden Bauentscheids offen bleiben, ob eine solche Umnutzung unter bestimmten Rahmenbedingungen allenfalls bewilligbar wäre.