2.3) führte die Vorinstanz u.a. aus, gemäss Art. 44 RPV könne die zuständige kantonale Behörde bei Bewilligungen im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen im Grundbuch anmerken lassen. Das vom AGR verfügte Zweckänderungsverbot betreffend Umnutzung der Obergeschosse in eine gewerbliche, hotelähnliche Nutzung beruhe mithin auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage – eine solche lasse sich darüber hinaus auch aus Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 BauG ableiten.