Gestützt auf diese verbindliche Verfügung des AGR hielt das Regierungsstatthalteramt im Entscheiddispositiv des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3.4) fest, es werde das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Interlaken, nach Rechtskraft des Gesamtentscheids anweisen, für das Wohngebäude Nr. 644 auf der Parzelle Nr. G.________ die Anmerkung "Zweckentfremdungsverbot 1., 2. und 3. Obergeschoss nach Art. 29 BauG" im Grundbuch anzumerken. In der Begründung des Entscheids (Ziff. 2.3) führte die Vorinstanz u.a. aus, gemäss Art.