Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, die Ausführungen in der Verfügung des AGR in seinen Erwägungen des Gesamtentscheids wortwörtlich zu übernehmen. Sie ist aber an den Entscheid des AGR über die Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG und hier der damit verknüpften Nebenbestimmung (Zweckentfremdungsverbot) gebunden. Daran hat sich die Vorinstanz gehalten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das Regierungsstatthalteramt nicht direkt über Gegenstände nach Art. 24 ff. RPG verfügt. RA Nr. 110/2019/97 12