c) Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das AGR sei zuständig für den Entscheid über Ausnahmen ausserhalb der Bauzone. Im angefochtenen Entscheid (Ziffer 2.3) führe der Regierungsstatthalter aber die Begründung des AGR mit eigenen Worten aus. Dadurch verletze er auch in Bezug auf das AGR die Zuständigkeitsordnung. Der Regierungsstatthalter könne in seiner Verfügung nicht direkt über die Gegenstände von Art. 24 ff. RPG verfügen. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, die Ausführungen in der Verfügung des AGR in seinen Erwägungen des Gesamtentscheids wortwörtlich zu übernehmen.