Diese Ausführungen enthalten keine rechtliche Würdigung in der Sache. Die Aufforderung, baupolizeilich vorzugehen, steht dem Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde in Baupolizeisachen zu. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Rz. 29) sodann die Aktennotizen der beiden Besprechungen vom 14. Juni 2018 erwähnt, so hat sich der Regierungsstatthalter darin in nicht abschliessender Weise ("kaum bewilligungsfähig", "nicht damit zu rechnen, dass dafür eine Betriebsbewilligung erteilt werden kann") zu Vorhaben geäussert, die (zum damaligen Zeitpunkt noch) Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens waren. Eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung liegt insgesamt nicht vor.