Vielmehr hat es die Gemeinde in der Verfügung vom 21. März 2019 bloss angewiesen, hinsichtlich der vor Erteilung der Baubewilligung im Erdgeschoss aufgenommenen gewerblichen Nutzung und der soweit ersichtlich in den Räumen in den Obergeschossen ohne Baubewilligung vorgenommenen Umnutzung zu gewerblicher, hotelmässiger Nutzung baupolizeilich einzuschreiten. Sie solle dabei der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör gewähren und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs verfügen. Diese Ausführungen enthalten keine rechtliche Würdigung in der Sache.