Schliesslich hat das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht vorgegeben, wie sie im Rahmen des Baupolizeiverfahrens entscheiden müsse. Vielmehr hat es die Gemeinde in der Verfügung vom 21. März 2019 bloss angewiesen, hinsichtlich der vor Erteilung der Baubewilligung im Erdgeschoss aufgenommenen gewerblichen Nutzung und der soweit ersichtlich in den Räumen in den Obergeschossen ohne Baubewilligung vorgenommenen Umnutzung zu gewerblicher, hotelmässiger Nutzung baupolizeilich einzuschreiten.