Die direkten Anweisungen des Regierungsstatthalters an die Beschwerdeführerin, die gewerblichen Aktivitäten einzustellen, erfolgten sodann nicht in der Funktion des Regierungsstatthalteramts als Aufsichtsbehörde und gestützt auf Art. 48 BauG, sondern in dessen Funktion als Instruktionsbehörde in einem bei ihm hängigen Baugesuchsverfahren.