Gleiches gilt für den Umstand, dass die Aktennotiz nicht von der Gemeinde, sondern vom Regierungsstatthalteramt erstellt wurde. Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht näher geltend gemacht, inwiefern sich die Anwesenheit eines Vertreters des Regierungsstatthalteramts bzw. das Erstellen der Aktennotiz durch dieses nachteilig auf die Position der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Die direkten Anweisungen des Regierungsstatthalters an die Beschwerdeführerin, die gewerblichen Aktivitäten einzustellen, erfolgten sodann nicht in der Funktion des Regierungsstatthalteramts als Aufsichtsbehörde und gestützt auf Art.