b) Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters (Art. 45 Abs. 1 BauG). An der Baukontrolle vom 21. Februar 2018 war neben der Gemeinde auch das Regierungsstatthalteramt anwesend. Dass neben der für Baukontrollen zuständigen Gemeinde (vgl. Art. 47a Abs. 4 BewD) auch das Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde teilnahm, dürfte zwar nicht dem Regelfall entsprechen, ist jedoch nicht verboten. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Aktennotiz nicht von der Gemeinde, sondern vom Regierungsstatthalteramt erstellt wurde.