So habe die Gemeinde mit Verfügung vom 23. April 2019 ein Baupolizeiverfahren eröffnet und damit ihre baupolizeilichen Pflichten nicht vernachlässigt, zudem seien dadurch zu keinem Zeitpunkt öffentliche Interessen gefährdet worden. Das Regierungsstatthalteramt habe sodann der Gemeinde nicht nur Anordnungen gemacht, wie sie das Baupolizeiverfahren führen müsse, sondern auch, wie diese inhaltlich entscheiden müsse.