Einstellung des Betriebs der Lounge sowie des Vermietens der Wohnungen und Zimmer aufgefordert habe. Damit habe er in unzulässiger Weise parallel zum Baupolizeiverfahren der Gemeinde ein "Schatten-Baupolizeiverfahren" geführt. Durch sein Verhalten habe er die gesetzlich verankerte Zuständigkeitsordnung offensichtlich missachtet. Dies alles, obwohl die Voraussetzungen für aufsichtsrechtliche Massnahmen im Sinne von Art. 48 BauG nicht erfüllt gewesen seien. So habe die Gemeinde mit Verfügung vom 23. April 2019 ein Baupolizeiverfahren eröffnet und damit ihre baupolizeilichen Pflichten nicht vernachlässigt, zudem seien dadurch zu keinem Zeitpunkt öffentliche Interessen gefährdet worden.