a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Regierungsstatthalteramt verschiedene baupolizeiliche Tätigkeiten vorgenommen hat, welche eigentlich in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde als Baupolizeibehörde fallen. So habe der Regierungsstatthalter etwa baupolizeiliche Handlungen vorgenommen, indem er den Augenschein vom 12. Februar 2018 vorgenommen oder sie im Rahmen der Aktennotiz zur Besprechung vom 14. Juni 2018 oder mit Verfügung vom 4. Juli 2018 zur unverzüglichen 13 Vorakten pag. 239 ff. 14 Vorakten pag. 252 ff. 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 22 N. 3.