diversen Zimmer in den Obergeschossen kurz- oder längerfristig an Dritte vermietet werden. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nie bestritten (vgl. z.B. Stellungnahme vom 25. Juli 201816). Damit ist es vorliegend rechtlich haltbar, dass diese Besichtigung durch den Regierungsstatthalter ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten erfolgte. Da der Beschwerdeführerin schliesslich die dazugehörige Aktennotiz inkl. Bildern zugestellt wurde, kam die Vorinstanz ihren formellen Pflichten in genügendem Umfang nach. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch bezüglich dieses Augenscheins nicht vor. 3. Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung