Grundsätzlich müssen die Beteiligten zu einem Augenschein beigezogen werden, wenn dabei ein streitiger Sachverhalt festgestellt werden soll. Eine Ortsbesichtigung darf dann ohne Beizug der Verfahrensbeteiligten erfolgen, wenn sie bloss der informellen Orientierung der entscheidenden Behörde dient, diese also das aus den Akten gewonnene und zur Beurteilung genügende Bild noch abrunden will.15 Vorliegend stellte der Regierungsstatthalter anlässlich dieses Augenscheins gemäss Aktennotiz fest, dass der gastgewerbliche Teil im Erdgeschoss geöffnet ist und dass auch der Check-In E.________ Lodge den Anschein macht, dass die kurzzeitige Beherbergung von Touristen weiterhin betrieben wird.