Darin wird u.a. festgehalten, bei den auf den Websites www.bruenighotels.ch und www.booking.com auffindbaren Übernachtungsangeboten handle es sich eindeutig um bewilligungspflichtige, gastgewerbliche Angebote und die Bauherrschaft werde aufgefordert, diese Angebote umgehend vom Netz zu nehmen. Inwiefern eine Internetrecherche der Instruktionsbehörde, deren Ergebnisse im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung bekannt gegeben wurden, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzen sollte, ist nicht erkennbar und wird nicht näher begründet. 10 Vorakten pag. 268 f. 11 Vorakten pag. 266 f.