d) In Ziffer 1.11 des angefochtenen Entscheids wiederholt die Vorinstanz, was sie in der Verfügung vom 4. Juli 2018 ausgeführt hat. Darin wird u.a. festgehalten, bei den auf den Websites www.bruenighotels.ch und www.booking.com auffindbaren Übernachtungsangeboten handle es sich eindeutig um bewilligungspflichtige, gastgewerbliche Angebote und die Bauherrschaft werde aufgefordert, diese Angebote umgehend vom Netz zu nehmen.