Die Einladung für diese Besprechung musste bzw. konnte daher noch nicht an den Rechtsvertreter adressiert werden. Schliesslich besteht auch diesbezüglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs kein Anspruch auf ein Wortprotokoll. Aus dem Umstand, dass nur eine Aktennotiz erstellt wurde – wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt – lässt sich daher keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten.