Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb auch diesbezüglich nicht vor. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei keine ordentliche Vorladung erfolgt, war doch Herr H.________ bei der Besprechung anwesend und damit offensichtlich rechtzeitig eingeladen worden. In welcher Form diese Einladung erfolgte, ist irrelevant. Das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, mit welcher dieser die Vertretung bekanntgab, ging erst am Tag dieser Besprechung (21. Juni 2018) beim Regierungsstatthalteramt ein. Die Einladung für diese Besprechung musste bzw. konnte daher noch nicht an den Rechtsvertreter adressiert werden.