Am 14. Juni 2018 führte der Regierungsstatthalter auf der Gemeindeverwaltung Meiringen eine Besprechung durch in Anwesenheit des Bauverwalters der Gemeinde, der Vertreter des AGR sowie Herrn H.________ (vgl. Aktennotiz vom 21. Juni 201810). Die erwähnten Behördenvertreter trafen sich eine halbe Stunde früher für eine Vorbesprechung. Auch davon wurde eine Aktennotiz erstellt11. Beide Aktennotizen wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juni 201812 zugestellt, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb auch diesbezüglich nicht vor.