Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass von dieser Begehung nicht ein Wortprotokoll, sondern bloss eine Aktennotiz erstellt wurde. Den Anwesenden und somit auch der Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn H.________, wurde diese Aktennotiz sodann zugestellt, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hätte daher Gelegenheit gehabt, 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 Vorakten pag. 264 f. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 110/2019/97 8