c) Bei der Begehung vom 21. Februar 2018 handelte es sich gemäss den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Ziff. 1.1) sowie der dazugehörigen Aktennotiz8 um eine Baukontrolle. Anwesend waren neben dem Bauinspektor der Gemeinde, dem Bauinspektor des Regierungsstatthalteramts und einer für das Protokoll zuständigen Rechtspraktikantin des Regierungsstatthalteramts auch Herr H.________ als alleiniger Vertreter der Beschwerdeführerin. Bei einer Baukontrolle handelt es sich nicht um ein Beweismittel im Sinne von Art. 19 VRPG im Rahmen eines hängigen Verfahrens.