Die Anwesenden hätten sodann zwar Stellung nehmen können, allerdings vor der eigentlichen Eröffnung des Verfahrens. Auch die im angefochtenen Entscheid erwähnte Behördenvorbesprechung vom 14. Juni 2018 mit unmittelbar folgender Besprechung unter Einbezug der Bauherrschaft verletze ihr Anspruch auf rechtliches Gehör, sei doch dafür keine ordentliche Vorladung erfolgt und ebenfalls nur eine Aktennotiz 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). RA Nr. 110/2019/97 7