a) Die Beschwerdeführerin macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Augenschein resp. die Baukontrolle vom 21. Februar 2018 sei vom Regierungsstatthalter ohne Ankündigung durchgeführt worden. Es sei sodann lediglich eine Aktennotiz, nicht aber ein Protokoll erstellt worden. Die Notiz enthalte keine Sachverhaltsfeststellungen, sondern nur Behauptungen und rechtliche Würdigungen. Die Anwesenden hätten sodann zwar Stellung nehmen können, allerdings vor der eigentlichen Eröffnung des Verfahrens.