6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 beantragt das Regierungsstatthalteramt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde reichte am 10. Juli 2019 eine Eingabe ein, ohne darin einen Antrag zu stellen. Das AGR stellt mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 schliesslich den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte schliesslich am 6. September 2019 eine weitere Eingabe ein. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.