5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung von Ziffer 3.4 des Gesamtentscheids vom 6. Mai 2019 sowie des vierten Absatzes (Zweckentfremdungsverbot) von Ziffer 3 der Verfügung des AGR vom 15. April 2019.