"Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat seine Verfügung vom 15. April 2019 mit folgender Nebenbestimmung bzw. Zweckentfremdungsverbot verknüpft: "Die Nutzung der Räume im 1., 2. und 3. Obergeschoss zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Dieses Zweckentfremdungsverbot ist für das Wohngebäude Nr. 644 auf der Parzelle Nr. G.________ sicherzustellen." Gestützt auf die verbindliche Verfügung des AGR wird die Baubewilligungsbehörde das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Interlaken nach Rechtskraft des vorliegenden Gesamtbauentscheids anweisen, für das Wohngebäude Nr. 644 auf Parzelle Nr. G._____