___ sicherzustellen und beim Grundbuchamt anmerken zu lassen. Als Begründung führte das AGR aus, durch die gewerbliche Nutzung dieser Geschosse würde das Gebäude eine vollständige Zweckänderung von einem Wohnhaus mit einem Gewerbebetrieb (Selbstbedienungskiosk) im Erdgeschoss zu einem vollständigen Gewerbebetrieb (Hotelbetrieb) erfahren, was nicht zulässig sei. Gestützt auf die Verfügung des AGR vom 15. April 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli mit Gesamtentscheid vom 6. Mai 2019 die Baubewilligung. Unter Ziff. 3.4 "Zweckentfremdungsverbot nach Artikel 39 BauG" erliess die Vorinstanz Folgendes: