Mit Stellungnahme vom 7. August 2018 führte das AGR u.a. aus, für die Nutzung der Obergeschosse könne die erforderliche Ausnahmebewilligung nicht in Aussicht gestellt werden. Die Weitervermietung von Zimmern ohne Küche mit insgesamt 10 Betten sei raumplanungsrechtlich als Gewerbe zu bewerten. Mit der gewerblichen Nutzung in den Obergeschossen werde das raumplanungsrechtlich bewilligbare Erweiterungspotential von Art. 43 Abs. 2 RPV2 bei weitem überschritten.