betreiben. Es solle weiterhin an der altrechtlich bestehenden und bewilligten Wohnnutzung festgehalten werden, im Rahmen derer sie während Jahrzehnten Zimmer und Wohnungen kurz- und längerfristig für vorübergehende Zeitdauer, an Dritte vermietet habe. Im Studio im Erdgeschoss wohne Herr H.________ selber, das Studio im Anbau im 2. Obergeschoss sei an einen Koch dauervermietet. Die übrigen Zimmer im Hauptgebäude seien mit 1 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11). RA Nr. 110/2019/97 3