Zuletzt seien die Zimmer und Wohnungen an temporäre Mitarbeitende der Betriebe auf dem E.________ und an Gäste vermietet worden, was auch eine gewerbliche Tätigkeit gewesen sei. Im Rahmen der bisherigen Nutzung als Personalhaus sei das Gebäude zudem über Jahrzehnte hinweg immer nur für kurzfristige Wohnzwecke genutzt worden (maximal Saisondauer). Die Vermietung von Privatzimmern liege aber nicht im Anwendungsbereich des GGG. Sie ginge daher davon aus, dass es bei selbstbewohntem Grundeigentum zulässig sei, Privatzimmer ausserhalb des Anwendungsbereichs des Gastgewerbegesetzes zu vermieten. In der Eingabe vom 25. Juli 2018 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie beabsichtige nicht ein Hotel zu