2. Am 27. Juni 2018 beantragte die Beschwerdeführerin eine Teilbaubewilligung für folgende Teile des Bauvorhabens: "Einbau 24h Food & Beverage Lounge; Fassadensanierung: Ersatz von Eternitplatten durch Holzschindeln; Gastgewerbebetrieb mit 22 Sitzplätzen im Erdgeschoss. Öffnungszeiten täglich bis 00:30 Uhr. Erteilen der Betriebsbewilligung B gemäss Art. 6 Abs. 2 GGG." Die Nutzung der Wohnungen in den Obergeschossen sei getrennt zu beurteilen. Das betreffende Gebäude sei immer als Wohn- und Geschäftshaus genutzt worden. Zuletzt seien die Zimmer und Wohnungen an temporäre Mitarbeitende der Betriebe auf dem E.____