bezeichnet, womit die Beschwerdegegnerin selbst die notwendige Wahrung der Privatsphäre verdeutlicht. Gründe für eine Reduktion des von der AHOP verlangten Abstandes von 3 m sind daher nicht ersichtlich. Das vorliegende Bauvorhaben weist damit keine anrechenbare Fläche für einen Kinderspielplatz und keine separate Aufenthaltsfläche von 20 m2 nach.