Die Beschwerdegegnerin plant gemäss Aussenraumgestaltungsplan im Norden des projektierten Neubaus eine Spielzone und daran anschliessend an der West- und Ostseite des Gebäudes eine Rasenfläche/Ruhezone. Insgesamt betragen diese Flächen laut Aussenraumgestaltungsplan total 117.2 m2. Zusammen mit der Mindestfläche von 20 m2 für den Aufenthaltsbereich sollte die ausgewiesene Fläche total 135.4 m² betragen. Die Beschwerdegegnerin weist damit insgesamt zu wenig Fläche aus.15 Die ausgewiesenen Flächen werden zudem einerseits durch die Gebäudefassade und andererseits durch eine Hecke bzw. eine befestigte und bepflanzte Böschung eingegrenzt.