Zusätzlich müsste grundsätzlich ein Aufenthaltsbereich von mindestens rund 38.5 m2 (5 Prozent) zur Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin weist die Terrassen bzw. Balkone im Erdgeschoss (127 m2), die Balkone der Südfassade des Obergeschosses (45.8 m2) sowie die Terrasse im Süden und Westen des Attikageschosses (137.7 m2) als Aufenthaltsbereich aus.14 Da die Hälfte der mindestens 2 Meter breiten Balkon- und Terrassenflächen angerechnet werden können, müsste im vorliegenden Fall nur eine Mindestfläche von 20 m² erstellt werden. Dies ergibt eine minimale Gesamtfläche für Aufenthaltsbereich und Kinderspielplatz von 135.4 m².