c) Das geplante Mehrfamilienhaus umfasst fünf Wohneinheiten, die alle drei oder mehr Zimmer aufweisen und damit alle als Familienwohnungen gelten (Art. 43 Abs. 3 BauV). Die Beschwerdegegnerin geht bei ihren Berechnungen von einer Bruttogeschossfläche bzw. Hauptnutz- und Konstruktionsfläche von insgesamt 769.2 m2 aus.13 Ob sie diese korrekt berechnet hat, kann aufgrund des Ergebnisses offen bleiben. Die Kinderspielplatzfläche muss mindestens 115.4 m² betragen (15 Prozent der gesamten Hauptnutz- und Konstruktionsfläche). Zusätzlich müsste grundsätzlich ein Aufenthaltsbereich von mindestens rund 38.5 m2 (5 Prozent) zur Verfügung stehen.