Ob ihre Begründung stichhaltig ist, ist damit nicht gesagt und muss angesichts des Ausgangs des Verfahrens vorliegend auch nicht entschieden werden. Im Übrigen hat die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 weitergehende Ausführungen zur ihrem Standpunkt in Bezug auf die Ästhetik gemacht. Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Eingabe vom 25. September 2019 dazu Stellung genommen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit vor der BVE, welche über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt, geheilt worden.9 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)