c) Die Gemeinde zitiert im angefochtenen Entscheid die Ausführungen der Fachberater. Sie hält fest, die baupolizeilichen Masse würden – bis auf eine Abweichung vom Strassenabstand – eingehalten. In Abwägung der Interessen kommt sie zum Schluss, das gesteigerte öffentliche Interesse an einer inneren Verdichtung sei vorliegend höher zu gewichten als die Stellungnahme der Fachberater. Damit hat die Gemeinde ihren Standpunkt hinreichend klar gemacht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Ob ihre Begründung stichhaltig ist, ist damit nicht gesagt und muss angesichts des Ausgangs des Verfahrens vorliegend auch nicht entschieden werden.