3. a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'465.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 haften solidarisch. b) Der Beschwerdeführer 13 hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'465.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. c) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 bis 12 Parteikosten in der Höhe von Fr. 747.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. d) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 13 Parteikosten in der Höhe von Fr. 867.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.