Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 16. Mai 2019 bestätigt. Insofern werden die Beschwerden abgewiesen. 2. a) Den Beschwerdeführenden 1 bis 12 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 960.– auferlegt. Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 haften solidarisch für den gesamten, ihnen auferlegten Betrag. b) Dem Beschwerdeführer 13 werden Verfahrenskosten von Fr. 960.– auferlegt. c) Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 480.– auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.